Im Dezember 2016 wurde der neue § 4i in das deutsche Einkommenssteuergesetz[i] (EStG) eingeführt mit dem Ziel einen doppelten Betriebsausgabenabzug im Zusammenhang mit einer Beteiligung an einer Personengesellschaft in Deutschland und einem anderen Staat zu verhindern.
Die in Deutschland zur Investition häufig verwendete Partnerschaftsstruktur hat bislang in vielen Fällen bei Finanzierung zu einem solchen Doppelabzug der Zinsen geführt. In Fällen, in denen ein ausländischer Investor – zum Beispiel eine ausländische Gesellschaft – einen Anteil an einer inländischen GmbH erwerben wollte, hat sie das durch Zwischenschaltung einer transparenten GmbH & Co KG gemacht. Zur Finanzierung des Kaufs der GmbH-Anteile hat die ausländische Gesellschaft ein Bankdarlehen aufgenommen. Mit diesem Darlehen hat dann die zwischengeschaltete KG die GmbH Anteile erworben. Im Ausland konnte die ausländische Gesellschaft die Zinszahlungen als Geschäftsausgaben zur Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens abziehen. Nach deutschem Steuerrecht ist es auf der Ebene der Partnerschaft gestattet, diese Zinsen als Sonderausgaben von der Steuer abzuziehen. Durch diesen Doppelabzug wird das steuerpflichtige Einkommen der ausländischen Gesellschaft in Deutschland und im Ausland reduziert. Nur für den Fall, dass die ausländische Gesellschaft eine Betriebsstätte im Inland innehat und ein Doppelbesteuerungsabkommen zwischen den betreffenden Staaten besteht, kam es bislang nicht zu diesem Doppelabzug.
Mit dem neuen § 4i EStG soll dem beschriebenen doppelten Steuerabzug begegnet werden.
Aufwendungen eines Mitunternehmers dürfen nicht als Sonderbetriebsausgaben abgezogen werden, soweit diese Aufwendungen auch die Steuerbemessungsgrundlage in einem anderen Staat mindern.
Die neue Regelung steht im Zusammenhang mit dem Projekt „BEPS“ („Base Erosion and Profit Shifting“) der OECD/G20 zur Neutralisierung der Effekte hybrider Gestaltungen.
Herborzuheben ist, dass dieser bislang mögliche Doppelabzug von Zinsen eine Folge der steuerrechtlichen Behandlung von Personengesellschaften in Deutschland ist und nicht durch eine geplante unzulässige Steuerstruktur entstanden ist.
Zusätzlich zu dieser Zinsschranke ist im Januar 2017 ein Gesetzesentwurf (Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen (Anti-Lizenzbox-Gesetz/Lizenzschranke) eingereicht worden. Geplant ist eine Gesetzesänderung und die Einführung eines neuen § 4 j EStG, wonach die steuerliche Abzugsmöglichkeit aus der Gewährung von Lizenzen etc. an nahestehende Personen eingeschränkt werden soll.
Die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für die Überlassung von Rechten soll ungeachtet eines Doppelbesteuerungsabkommens eingeschränkt werden, wenn Einnahmen beim Empfänger aufgrund eines schädlich einzustufenden Präferenzregimes (so genannte „IP-Boxen“, „Patentboxen “oder „Lizenzboxen“) nicht oder nur niedrig besteuert werden und der Empfänger eine dem Schuldner nahe stehende Person ist. Eine niedrige Besteuerung soll nach dem Gesetzesentwurf vorliegen, falls die Belastung durch Ertragssteuern nach Berücksichtigung von Kürzungen, Befreiungen und Hinzurechnungen weniger als 25 % beträgt. Die Neuregelung soll erstmals für Aufwendungen Anwendung finden, die nach dem 31.12.2017 entstanden sind. Auch die Massnahme nach § 4i EstG steht im Zusammenhang mit dem Projekt der „BEPS“ („Base Erosion and Profit Shifting“) der OECD und dem erlassenen BEPS-Aktionspunkt Nummer 5.
„[i]§ 4i Sonderbetriebsausgabenabzug
Aufwendungen eines Gesellschafters einer Personengesellschaft dürfen nicht als Sonderbetriebsausgaben abgezogen werden, soweit diese Aufwendungen auch die Steuerbemessungsgrundlage in einem anderen Staat mindern. Satz 1 gilt nicht, soweit diese Aufwendungen Erträge desselben Steuerpflichtigen mindern, die bei ihm sowohl der inländischen Besteuerung unterliegen als auch nachweislich der tatsächlichen Besteuerung in dem anderen Staat.“