Seit Anfang 2016 wurden einige Änderungen im israelischen Steuerrecht vorgenommen, die unter anderem auch für Steuerausländer von Bedeutung sind. Im folgenden Beitrag wird auf das Rundschreiben der israelischen Steuerbehörde zur Besteuerung ausländischer Unternehmen im digitalen Wirtschaftsverkehr, auf die neue Offenlegungspflicht von Steuergutachten, auf die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung für Steuerausländer und auf die Entwicklungen zum automatischen Informationsaustausch eingegangen.
I. Besteuerung ausländischer Unternehmen in der digitalen Wirtschaft
Im April 2016 hat die israelische Steuerbehörde ein Rundschreiben (“Circular”), keine formeller Gesetzgebungsakt, herausgegeben, in dem erklärt wird, wann und wie ausländische Unternehmen, die über das Internet Waren an Israelis verkaufen oder Dienstleistungen an Israelis erbringen, in Israel besteuert werden sollen.
Dabei wird auf den Einkommenssteuer- wie auf den Umsatzsteueraspekt Bezug genommen und zwischen ausländischen Unternehmen mit Sitz in einem DBA (Doppelbesteuerungsabkommen) Staat und solchen mit Sitz in einem nicht DBA Staat unterschieden.
Es stellt sich die Frage, wann ein in einem DBA Staat ansässiges Unternehmen, das Waren und Dienstleistungen über das Internet an israelische Verbraucher vertreibt, eine steuerpflichtige Betriebstätte in Israel begründet. Bislang galt der Standort des Servers als ausschlaggebend. Da der Server jedoch an jeder beliebigen Stelle sein kann, soll es nach dem Rundschreiben der israelischen Steuerbehörde für die Annahme einer Betriebstätte ausreichen, wenn das ausländische Unternehmen von angemieteten Büroflächen oder von Räumlichkeiten eines israelischen verbundenen Unternehmens aus, Aktivitäten wie Marketing, Identifizierung von potentiellen Kunden und Märkten, Erhebung von Marktdaten, vornimmt.
Ferner soll nach dem Circular eine Betriebstätte auch ohne jegliche physische Präsenz begründet sein, falls das ausländische Unternehmen eine “ bedeutende wirtschaftliche Präsenz” in Israel innehat. Eine solche bestimmt sich nach Kriterien, wie der Anzahl der mit in Israel ansässigen Personen abgeschlossenen Verträgen, oder der Verwendung von Sprache, Stil und Währung, die dem potentiellen israelischen Kundenkreis angepasst und auf diesen zugeschnitten ist.
Ein abhängiger Vertreter im Sinne des OECD Musterabkommens soll im Bereich der Digitalwirtschaft selbst dann gegeben sein, wenn das ausländische Unternehmen formalrechtlich Verträge mit israelischen Kunden abschließt, der Vertreter in Israel aber die wesentlichen Vertragsverhandlungen führt und Entscheidungsbefugnis besitzt, die für das ausländische Unternehmen bindend ist.
Im Hinblick auf das Umsatzsteuerrecht wird in dem Rundschreiben herausgestellt unter welchen Bedingungen ein ausländisches Unternehmen, das über das Internet Leistungen an in Israel Ansässige erbringt zur Registrierung als “Unternehmer” für Umsatzsteuerzwecke verpflichtet ist und einen Vertreter in Israel bestellen muss, der für die Zahlung der angemessenen Umsatzsteuer zuständig ist.
Ausländischen Unternehmen, die in der digitalen Wirtschaft tätig sind, ist anzuraten, anhand der Kriterien des Rundschreibens zu überprüfen, ob sie mit ihren Aktivitäten nicht eine Betriebsstätte in Israel begründen.
II. Neue Offenlegungspflicht von bestimmten Steuergutachten
Im Dezember 2015 hat die Knesset eine bedeutende Änderung in das israelische Einkommenssteuergesetz aufgenommen, wonach ab 2016 die Verwendung von bestimmten schriftlichen Steuergutachten und gegensätzlichen Steuerauffassungen in einer Steuererklärung offengelegt werden müssen.
Eine Pflicht zur Offenlegung der Verwendung eines schriftlichen Steuergutachtens besteht zum einen dann, wenn durch die Verwendung ein Steuervorteil erzielt worden ist und zum anderen, wenn die Gebühr für die Erstellung des Gutachtens mindestens ILS 100,000 (ca. 24,000 Euro) beträgt oder diese von dem erzeugten Steuervorteil teilweise oder vollständig abhängt.
Ebenso sind Rechtsauffassungen, die im Gegensatz zu veröffentlichten Ansichten der israelischen Steuerbehörde stehen, in einer Steuererklärung offenzulegen, wenn der sich ergebende Steuervorteil die Summe von ILS 5 Millionen (ca. 1.2 Millionen Euro) für ein bestimmtes Steuerjahr oder ILS 10 Millionen (ca. 2.4 Millionen Euro) über einen Zeitraum von 10 Jahren übersteigt.
III. Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung für Steuerausländer & bei Übertragung von ILS 500,000 (ca. 115,000 Euro) ins Ausland
Mit der Änderung des israelischen Einkommenssteuergesetzes im April 2016 hat die Knesset den Personenkreis, der zur Abgabe einer israelischen Steuererklärung verpflichtet ist, erheblich erweitert.
In Zukunft sollen Steuerausländer zur Abgabe einer israelischen Steuererklärung verpflichtet sein, wenn sie eine bestimmte Anzahl von Anwesenheitstage in Israel überschreiten und dadurch gemäß dem israelischen Einkommenssteuergesetz als in Israel ansässig betrachtet werden, obwohl sich ihr tatsächlicher Lebensmittelpunkt nicht in Israel befindet.
Die Bestimmung der Ansässigkeit einer individuellen Person ist komplex. Nach dem Einkommenssteuergesetz ist eine natürliche Person in Israel ansässig, wenn sie ihren “Lebensmittelpunkt“ in Israel hat, der sich wiederum nach verschiedenen objektiven und subjektiven Kriterien bemisst. Dabei stellt das Gesetz eine Vermutung auf, nach der eine natürliche Person ansässig ist, wenn sie entweder mehr als 183 Tage während des Kalenderjahres in Israel anwesend ist oder mindestens 30 Tage in dem betreffenden Kalenderjahr anwesend ist und die Summe der Anwesenheitstage in dem betreffenden Jahr und den zwei vorangegangenen Jahren mindestens 425 Tage beträgt. Diese gesetzliche Vermutung kann widerlegt werden.
Durch die im April 2016 vorgenommene Änderung des Einkommenssteuergesetzes müssen nun Steuerausländer, die den soeben beschriebenen zahlenmäßigen Anwesenheitstest erfüllen, eine Steuererklärung abgeben und darin genauere Angaben machen, warum ihr Lebensmittelpunkt sich nicht in Israel befindet. Diese Erklärungspflicht besteht ausdrücklich nicht für Ehepartner oder Kinder einer betroffenen Person und nicht für ausländische Arbeitnehmer.
Zusätzlich sind in Zukunft israelische Steuerpflichtige, die eine Summe von ILS 500,00 (ca. 115,000 Euro) über einen Zeitraum von 12 Monaten ins Ausland übertragen zu der Abgabe einer Steuererklärung in dem Jahr der Übertragung sowie in dem nachfolgenden Steuerjahr verpflichtet.
Zuletzt ist die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung für einen in Israel ansässigen Begünstigten eines Trusts mit einem Mindestwert von ILS 500,000 (ca. 115,000 Euro) zu nennen. Diese Pflicht besteht unabhängig davon, ob der Begünstigte in dem betreffenden Kalenderjahr eine Ausschüttung aus dem Trust erhalten hat.
Insbesondere natürliche Personen, die ihren Lebensmittelpunkt in den letzten Jahren ins Ausland verlegt haben oder eine Wohnsitzverlagerung planen, sollten diese neuen Pflichten zur jährlichen Abgabe einer Steuererklärung sorgfältig prüfen
IV. Entwicklungen zu dem automatischen Informationsaustausch
Das Israelische Finanzministerium hat sich bereits im Oktober 2014 zur Umsetzung des von der OECD entwickelten globalen Standards zum automatischen Informationsaustausch (Common Reporting Standard, CRS) bekannt. Der CRS entspricht weitgehend den in den USA 2010 eingeführten Regelungen zu FATCA. Der CRS sieht vor, dass Finanzinstitute Finanzinformationen (wie Dividenden-, Zinserträge und Veräußerungserlöse, sowie Kontostände) ihrer Kunden, sofern es sich um Steuerausländer handelt sammeln und jährlich an die Steuerbehörden des Ansässigkeitsstaates des Steuerpflichtigen übermitteln. Israel zählt zu den sogenannten “Early Adopters“ des CRS und will bis Ende 2018 das Informationsaustauschverfahren verwirklichen. Mittlerweise verlangen israelische Banken – gemäß den Anweisungen der Bank von Israel- von ausländischen Kontoinhabern, dass sie eine Erklärung unterzeichnen, in der sie bestätigen, dass sie die entsprechende Steuer in ihrem Heimatstaat entrichtet haben. Zudem müssen ausländische Kontoinhaber einen Verzicht auf Vertraulichkeit unterzeichnen, der den israelischen Banken die Übermittlung der Finanzinformationen an ausländische Steuerbehörden sowie den Erhalt dieser Informationen ermöglicht. Für den Fall, dass ausländische Kontoinhaber nicht kooperieren, steht es den Banken frei, die Konten zu schließen, Dienstleistungen einzuschränken oder Abhebungen oder Überweisungsaufträge zu verweigern.
Eine Reihe von Änderungen im israelischen Einkommenssteuergesetz wurde kürzlich vorgenommen, um die angemessene rechtlichen Grundlage für den zukünftigen Austausch und die Übermittlung von Daten an ausländische Steuerbehörden zu schaffen. Informationen werden zugänglicher und die Aufdeckung ausländischer Konten durch die jeweiligen Steuerbehörden immer einfacher.