Im Kampf gegen Steuerhinterziehung gibt es wieder einige Änderungen und Neuentwicklungen im israelischen Steuerrecht. So wurde das israelische Geldwäschegesetz erneut im April geändert und bestimmte Steuerstraftaten als Vortaten im Sinne des Geldwäschegesetzes aufgenommen. Als unmittelbare Folge dieser Gesetzesänderung hat die israelische Steuerbehörde das vorläufige Selbstanzeigeverfahren von September 2014 nochmals bis zum 31.12.2016 verlängert. Im Bereich des globalen Informationsaustauschs hat Israel im Mai 2016 die Mehrseitige Vereinbarung zum automatischen Informationsaustausch (MCAA) unterzeichnet. Das im August 2014 unterzeichnete Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Israel und Deutschland tritt ab 1. Januar 2017 in Kraft.
I. Bestimmte Steuerstraftaten sind Vortaten im Sinne des Geldwäschegesetzes
Im April 2016 wurde das israelische Geldwäschegesetz erneut ergänzt. Nach dieser Änderung sollen sog. schwere Steuerdelikte von nun an als Vortaten im Sinne des Geldwäschegesetzes angesehen werden. Das hat zur Folge, dass Maßnahmen nach dem Geldwäschegesetz, wie Gefängnisstrafe bis zu 10 Jahren, Beschlagnahme und Konfiskation von Eigentum/Vermögenswerten, die bislang noch nicht den Steuerbehörden gemeldet wurden, auf bestimmte Steuerstraftaten anwendbar werden. Weiterhin besteht die Möglichkeit, dass Information, die der zuständigen Behörde für das Geldwäschegesetz zukommt, direkt an die israelische Steuerbehörde weitergeleitet werden kann. Bei den von der Änderung des Geldwäschegesetzes umfassten Steuerstraftaten handelt es sich um folgende Taten:
1. Straftaten nach 220 des israelischen Einkommenssteuergesetzes ( Income Tax Ordinance), falls das nicht erklärte Einkommen in einem Steuerjahr die Summe von 1 Million NIS oder die Summe von 2.5 Million NIS in einer Zeitperiode von 4 Jahren übersteigt;
2. Straftaten nach 98 (2c) des Land Appreciation Tax Laws ( Kapitalerstragssteuer auf unbewegliches Vermögen), wenn eine real estate Transaktion den Steuerbehörden überhaupt nicht oder bewusst falsch gemeldet worden ist und der Wert 100,000 NIS übersteigt oder in Fällen, in denen der angegebene Kaufpreis oder Verkaufspreis um mehr als 1.5 Million NIS gekürzt wurde;
3. Oder eine Straftat nach 117 des Israelischen Umsatzsteuergesetzes, falls die Steuerkürzung einen Betrag von 170,000 NIS in einem Zeitraum von 12 Monaten oder 480,000 MIS in einem Zeitraum von 48 Monaten übersteigt.
Diese Änderung des Geldwäschegesetzes stellt einen weiteren Schritt zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung dar und soll die Aufdeckung noch nicht angemeldeter Vermögenswerte und Einkommen erhöhen. Die Änderung tritt sechs Monate nach ihrer Veröffentlichung, also am 7. Dezember 2016 in Kraft.
II. Zusätzliche Verlängerung des Vorläufigen Selbstanzeigeverfahrens – Israel
Im September 2014, hat die israelische Steuerbehörde ein neues Selbstanzeigeverfahren veröffentlicht, dass zunächst bis September 2015 gelten sollte und dann bis zum 30.06.2016 verlängert worden ist (bereits: # 5 Newsletter/Dezember 2014 – AHK Israel (English Version) und # 1 Newsletter 2016 – AHK Israel (English Version)).
Die nochmalige Verlängerung des vorläufigen Selbstanzeigeverfahrens bis zum Dezember 31. 12 2016 ist eine unmittelbare Reaktion auf die oben beschriebene Ergänzung des Geldwäschegesetzes. Steuerpflichtigen wird eine nochmalige Gelegenheit gegeben ihre Steuerangelegenheiten mit der israelischen Steuerbehörde zu klären, um so Strafbefreiung in Bezug auf die Steuerstraftat und unter Umständen Strafbefreiung nach dem Geldwäschegesetz zu erlangen. Nach dem vorläufigen Selbstanzeigeverfahren, eingeführt September 2014, haben Steuerpflichtige, soweit sie ausländische Vermögenswerte und Einkommen noch nicht offenbart haben, die Möglichkeit einen Antrag auf Selbstanzeige nach einem anonymen Verfahren oder einem Schnellverfahren zu stellen.
Nach dem anonymen Verfahren, wird der Selbstanzeigeantrag anonym gestellt, d.h. Angaben zu dem Steuerpflichtigen werden zunächst nicht preisgegeben. Erst nach Abschluss der Verhandlungen mit den israelischen Steuerbehörden, werden der Name und die Einzelheiten des Steuerpflichtigen offengelegt.
Nach dem Schnellverfahren wird ein Selbstanzeigeantrag mittels Einreichung ergänzender/korrigierter Steuererklärungen gestellt. Ein solches Schnellverfahren ist nur möglich, wenn das der Selbstanzeige zugrundeliegende Kapital nicht den Betrag von 2 Million NIS und das steuerpflichtige Einkommen in keinem der betreffenden Steuerjahre einen Betrag von 500,000 NIS übersteigt.
Die Selbstanzeige bleibt auch weiterhin eine attraktive Möglichkeit, Steuerangelegenheiten mit der zuständigen Steuerbehörde zu erklären, insbesondere im Licht des bevorstehenden globalen Informationsaustauschs (siehe bereits # 2 Newsletter/2016– AHK Israel (Deutsche Version)).
III. Israel schließt sich der Mehrseitigen Vereinbarung zum automatischen Informationsaustausch an
Im Mai hat Israel die mehrseitige Vereinbarung zum automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten in Steuersachen auf der Basis des Common Reporting Standards der OECD unterzeichnet. Die Vereinbarung dient dem Ausbau des automatischen Informationsaustauschs, und legt vertraglich die zu erhebenden Daten/ Information über Finanzkonten und die Art der automatischen Übermittlung dieser Daten an den anderen Vertragsstaat fest. Dem von der OECD entwickelten Common Reporting Standard zur Folge, sollen bestimmte Finanzinstitute Information und Daten über Konten ausländischer Kunden erheben und sammeln und diese Daten jährlich an die zuständige inländische Steuerbehörde übermitteln, die diese wiederum an die zuständige ausländische Steuerbehörde des Wohnsitzstaates des Kunden weiterleitet (siehe zum automatischen Informationsaustausch: # 2 Newsletter/April – AHK Israel (Deutsche Version)).
Die Mehrseitige Vereinbarung zur Verwirklichung des CRS (Multilateral Competent Authority Agreement (MCAA)), die bereits von 83 Staaten unterzeichnet worden ist, soll die zwischenstaatliche Zusammenarbeit der zuständigen Behörden im Bereich der zwischenstaatlichen Steuerhinterziehung stärken und die Erhebung und Übermittlung der Daten erleichtern. Mit der Unterzeichnung der MCAA hat sich Israel verpflichtet, die erforderlichen innerstaatlichen Regelungen zu erlassen, um dem CRS und den Vereinbarungen in der MCAA nachzukommen.
Israel hat bereits angekündigt, ab September 2018 mit dem Datenaustausch zu beginnen.
IV. Neues DBA zwischen Israel und Deutschland tritt ab 1. Januar 2017 in Kraft
Das am 21. August 2014 unterschriebene neue Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Deutschland und Israel tritt am 1. Januar 2017 in Kraft (siehe bereits zu dem DBA, # 4 Newsletter/ 2014 – AHK Israel (English Version)). Das neue DBA ersetzt das im Jahre 1962 unterschriebene und seit 1966 zwischen Deutschland und Israel bestehende DBA. Es beruht im Wesentlichen auf dem OECD-Musterabkommen zur Vermeidung von Doppelbesteuerung. In dem neuen DBA sind die maximalen Quellensteuerraten für passives Einkommen, wie Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren im Vergleich zu dem bisherigen DBA erheblich reduziert.
- So beträgt die maximale Quellensteuer für Dividendenzahlungen 5 % für den Staat, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, falls der Nutzungsberechtige eine Gesellschaft ( keine Personengesellschaft ) in dem anderen Vertragsstaat ist und mindestens über 10 % des Kapitals der zahlenden Gesellschaft verfügt. In allen anderen Fällen beträgt die Quellensteuer für Dividenden 10 %. Diese Quellensteuerraten sind im Vergleich zu der bislang geltenden Quellensteuer von 25 % erheblich reduziert.
- Mit einigen Ausnahmen beträgt die maximale Quellensteuer für Zinszahlungen 5 % und stellt dabei auch eine erhebliche Reduktion zu der bislang geltenden Quellensteuer von 15 % dar.
- Im Hinblick auf Lizenzgebühren hat das neue DBA die Regelung des OECD Musterabkommens übernommen, wonach Lizenzgebühren nicht im Quellenstaat sondern nur im Ansässigkeitsstaat besteuert werden sollen.
- In Bezug auf Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an einer Gesellschaft sieht das neue Abkommen eine Steuerbefreiung in dem Staat vor, in dem die Gesellschaft, deren Anteile verkauft werden, ansässig ist, es sei denn, dass das Vermögen der betreffenden Gesellschaft zu mehr als 50 % aus unbeweglichem Vermögen besteht. In diesem Fall steht das Besteuerungsrecht dem Staat zu, in dem sich das unbewegliche Vermögen befindet. In diesem Zusammenhang ist eine sog. “Exit tax” Regelung in dem neuen DBA zu erwähnen, wonach im Falle des Wegzugs eines Steuerpflichtigen in den anderen Vertragsstaat der erstgenannte Staat die bis zum Zeitpunkt des Wegzugs entstandenen stillen Reserven nach seinem innerstaatlichen Recht besteuern kann.
- Im Zusammenhang mit Ruhegehältern, Renten und ähnlichen Zahlungen wird in dem neuen DBA erstmals ausdrücklich festgestellt, dass Wiedergutmachungsleistungen weder in Israel noch in Deutschland besteuert werden können.
Das neue DBA enthält auch eine Vorschrift zum Informationsaustausch. Demnach kann die israelische Steuerbehörde die zuständige deutsche Steuerbehörde um die Übermittlung von Information ersuchen, die zur Aufdeckung der israelischen Steuer erheblich ist. Dasselbe gilt im umgekehrten Fall.