Am 26. Juni 2017 ist das deutsche neue (Anti-) Geldwäschegesetz in Kraft getreten. Mit diesem Gesetz wird die 4. EU-Geldwäsche Richtlinie umgesetzt. Mit dem neuen Geldwäschegesetz geht in vielen Punkten eine Verschärfung der bisherigen Vorgaben des deutschen Geldwäschegesetzes einher. Von zentraler Bedeutung ist die Errichtung eines Transparenzregisters.
In dem neuen Geldwäschegesetz wird der bisher risikobasierte Ansatz für die Verpflichteten noch gestärkt. Der Geldwäschebeauftragte muss eine Risikoanalyse sowie zahlreiche interne Sicherungsmaßnahmen vornehmen. Die Risikoanalyse ist zu dokumentieren, regelmäßig zu überprüfen und zu aktualisieren sowie der Aufsichtsbehörde auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.
Zu den internen Sicherheitsmaßnahmen zählen insbesondere kundenbezogene Sorgfaltspflichten, wie unter anderem die Identifizierung des Vertragspartners.
Von zentraler Bedeutung ist die Einrichtung eines sogenannten Transparenzregisters als Antwort auf die Veröffentlichung der Panama Papers im März 2016.
Damit wird in Deutschland ein Transparenzregister eingeführt. Das neue Recht verpflichtet zunächst alle im deutschen Handelsregister eingetragenen Gesellschaften, dem Transparenzregister ihre wirtschaftlichen Berechtigten zu melden. Zusätzlich gilt das Transparenzregister auch für sonstige juristische Personen des Privatrechts Genossenschaften, Vereine, Stiftungen des bürgerlichen Rechts sowie Trusts.
Wirtschaftlicher Berechtigter
Die Meldung umfasst Angaben zu den wirtschaftlichen Berechtigten, nämlich Vor- und Nachname, das Geburtsdatum, den Wohnort, sowie Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses. Als wirtschaftlich Berechtigter gelten bei Gesellschaften natürliche Personen, die direkt oder indirekt mehr als 25 % der Anteile oder Stimmen an der betroffenen Gesellschaft halten bzw. kontrollieren oder auf vergleichbare Weise kontrollieren. Lässt sich nach diesen Regeln ein wirtschaftlich Berechtigter nicht bestimmen, gilt als wirtschaftlich Berechtigter der im Handelsregister eingetragene Geschäftsleiter der Gesellschaft oder der Partner des Vertragspartners. Außerdem erweitert das Gesetz den Kreis der wirtschaftlich Berechtigten bei rechtsfähigen Stiftungen und treuhänderischen Rechtsgestaltungen. Erfasst sind nunmehr ausdrücklich u.a. Mitglieder des Vorstands der Stiftung sowie jeder Begünstigte, ohne dass es auf die 25 Prozentschwellenregelung ankommt.
Ausnahme von der Meldepflicht
Für Gesellschaften, die im deutschen Handelsregister eingetragen sind und einen oder mehrere wirtschaftlich Berechtigte haben, bestehen zwei Ausnahmen von der Meldepflicht: So soll für Gesellschaften, deren Aktien an einem organisierten Markt gehandelt werden die Meldepflicht nicht gelten. Ferner gilt die Meldepflicht nicht, falls sich die zu meldenden Informationen bereits aus dem Handelsregister oder ausgewählten weiteren öffentlichen Quellen ersichtlich sind. Der praktische Umfang dieser Ausnahme ist nicht ganz klar. So ist aus dem Handelsregister bereits häufig der wirtschaftliche Berechtigte einer eingetragenen Gesellschaft zu entnehmen.
Zuständigkeit für das Transparenzregister und Zeitpunkt der Meldepflicht
Das Transparenzregister wird voraussichtlich durch den Bundesanzeiger-Verlag geführt werden. Anmeldungen sind in elektronischer Form einzureichen. Die Erstmeldungen zum Transparenzregister müssen bis zum 1. Oktober 2017 erfolgen.
Ein Verstoß gegen die Transparenzpflichten ist eine Ordnungswidrigkeit und dementsprechend bußgeldbewehrt. Der allgemeine Bußgeldrahmen für Verstöße gegen das Geldwäschegesetz wird durch das Reformgesetz von bis zu EUR 100,000 auf bis zu EUR 1,000,000 erhöht.
Zugriff zu dem Transparenzregister
Anders als z.B. das Handelsregister ist das Transparenzregister nicht für jedermann einsehbar. Für Unternehmen und Privatpersonen ist die Einsichtnahme möglich, soweit sie zur Erfüllung ihrer Know-Your-Client- Verpflichtungen nach dem Geldwäschegesetz erforderlich ist oder soweit ein anderes berechtigtes Interesse dargelegt werden kann. Sofern ein wirtschaftlich Berechtigter die Einsichtnahme beschränken will, muss er dies beantragen. Es muss dargelegt werden, dass der Einsichtnahme überwiegende schutzwürdige Interessen des wirtschaftlich Berechtigten entgegenstehen.
Zusammenfassung
Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass für Unternehmen und ihre Eigentümer das Transparenzregister einerseits eine Belastung darstellt, weil es zusätzliche, in wesentlichen Punkten unklare und noch dazu bußgeldbewehrte Meldepflichten begründet. Andererseits erleichtert es den Unternehmen jedoch die Erfüllung ihrer Compliance-Pflichten, Informationen über wirtschaftlich Berechtigten ihrer Geschäftspartner in der EU einzuholen. Zu betonen ist, dass das Transparenzregister keinen öffentlichen Glauben vermittelt, auch nicht im Hinblick auf die Erfüllung von Compliance-Pflichten. Die Meldepflichten treten zum 1. Oktober 2017 in Kraft.